Thursday, September 20, 2007

WISSENSCHAFT:

Ethnologische Gewaltforschung
Gewalt und Recht in postsowjetischen Schattenwelten Georgiens

Die vorliegende Arbeit stellt ethnographisch gewonnene Informationen zur informellen Organisation von Gewalt und Recht in relevanten Teilräumen der georgischen Gesellschaft vor und interpretiert diese. Dabei wird als Annahme zugrunde gelegt, daß der soziale Umgang mit Gewalt als einer potentiellen Alltagsressource ein charakteristisches Organisationsmerkmal einer Gesellschaft ist; Gewalt steht in nahezu jeder Situation Menschen als Handlungsoption zur Verfügung und die zivilisatorische Leistung einer jeden Kultur besteht darin, diese Option systematisch zu begrenzen, zu kanalisieren und zu konzentrieren.

Weiter wird davon ausgegangen, daß diese sozialen Umgangsformen relevant sind für alle Teilbereiche der Gesellschaft, wobei die Relevanz besonders dort sichtbar wird, wo die offiziellen gewaltverregelnden Institutionen zusammenbrechen oder dramatisch an Funktionalität einbüßen. Diese Bedingungen waren in Georgien durch den weitreichenden Zusammenbruch staatlicher Infrastrukturen in der Zeit von 1990 bis 1995 gegeben. In diesem Zusammenhang sind auch die in der Arbeit verwendeten Begriffe informelle Institutionen und Schattenwelten zu verstehen: Gegenstand der Untersuchung sind organisierte Gesellschaftsbereiche jenseits bzw. im inoffiziellen Schattenbereich staatlicher Institutionen.

Gewalt wird eng umgrenzt als Zwang mit physischen Mitteln unter Inkaufnahme zerstörerischer Wirkung gefaßt. Zum einen wird damit dem emischen Gewaltbegriff (georgisch: dzaladoba, vgl. engl. violence, bzw. dzaldat°aneba aus dzal = Kraft, Gewalt im Sinne von force und dat°aneba = Zwang; siehe Anhang 1, Transkriptionen) Rechnung getragen, und zum anderen soll der Forschungsgegenstand von undeutlichen Begriffen wie struktureller Gewalt und psychischer Gewalt abgegrenzt werden.

Gewalt hat im hier vertretenen Verständnis immer eine körperliche Qualität, und es gilt, neben der Qualität der Gewalt selbst, die Situationen, Strukturen, semiotischen Systeme und materiellen Voraussetzungen zu untersuchen, die Gewaltanwendungen entweder plausibel machen, oder aber einhegen, kanalisieren, einbinden oder ausgrenzen. Gewalt wird dabei nicht von vornherein pejorativ verstanden, etwa im Sinne der schlechtesten Art von Problemlösungsstrategien in einer Gesellschaft. Gewalt hat immer einen schädigenden Aspekt, doch muß dieser Aspekt nicht schon ihre Wirkung ausschöpfen. So kann Gewalt sowohl Folge von als auch Auslöser für Innovation sein; sie kann sowohl eine stabilisierende als auch destabilisierende Wirkung auf Gruppen haben; sie kann von den Involvierten als positiv oder negativ gesehen werden.

Entgegen der in den Sozialwissenschaften verbreiteten deduktiven Methode der Analyse von Gewaltphänomenen, die Plausibilität vor allem aus einer Untersuchung der angeblichen Ursachen von Gewalt erzeugt, wird induktiv von der konkreten Gewaltsituation auf gesellschaftliche Zusammenhänge geschlossen. Methodisch bietet sich für diese Umkehrung der Perspektive im Idealfall die teilnehmende Beobachtung (also ein möglichst systematisiertes Erleben) in der Materialerhebung und die dichte Beschreibung (nach Geertz 1995) in der Darstellung von Gewaltsituationen an.

Recht wird in dieser Arbeit als ein Derivat des Umgangs einer Gesellschaft mit Gewaltchancen gesehen. Im abendländischen Verständnis ist der Begriff des Rechts eng an den des Gesetzes gekoppelt und hat einen ambivalenten Zug: Er bezeichnet sowohl eine normative Landkarte mit Informationswert für die Mitglieder einer Gesellschaft als auch ein zentrales Steuermittel in den Händen einer Regierung. Recht berührt demnach beide Bereiche – allgemein anerkannte Standards und erzwungene Regulierung. Der erste Bereich kann als Ordnung, der zweite als Herrschaft gefaßt werden.

Im vorliegenden Beitrag kommt vor allem der Aspekt der Ordnung zum Tragen, da sich die betrachteten Institutionen jenseits staatlicher Herrschaft definierten und über einen erheblichen Zeitraum der Feldforschung auch in Abwesenheit der einschlägigen staatlichen Instanzen (Institutionen, die Anspruch auf ein Gewaltmonopol durchsetzten und legitimes Recht verwalten) funktionierten.

Da die betrachteten Rechtskonzepte aber aus einer Lebenswirklichkeit von Menschen entwickelt werden, die ihrerseits stark von den Institutionen sowjetischer Staatlichkeit geprägt war, kann der Aspekt der Herrschaft nicht ganz vernachlässigt werden, wenn auch die Staatsgewalt in der überwiegenden Zahl der präsentierten Disputprozesse nicht direkt auf den Plan tritt.

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